Wenn ein Testament aufzufinden ist, spricht man von der sogenannten "gewill-kurten" Erbfolge, also der Erblassers gewollten Verteilung seines Vermogens. Ist jedoch kein Testament vorhanden, so tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Mancher Erblasser ware zu Lebzeiten erblasst, wenn er gewusst hatte, was nach seinem Tod mit seinem Vermogen geschieht. Prinzipiell erben zunachst die Verwandten und die Ehegatten. Ehegatten sind mit dem Erblasser nicht verwandt, ihre besondere Erbstellung wird spater erlautert. Die Verwandten werden nach dem Erbrecht in sogenannte Ordnungen eingeteilt. Verwandte erster Ordnung sind zunachst die eigenen Kinder, im Gesetz "Abkommlinge" genannt. Ist das eigene Kind verstorben, erben die Kindeskinder, also die Enkel des Erblassers.
展开▼