Die Verordnung soll fur alle Tatigkeiten nach dem Bundesberggesetz gelten und die bundesrechtlichen Vorschriften (Allgemeine Bundesbergverordnung, Gesundheitsschutz-Bergverordnung, Betriebssicherheitsverordnung usw.) erganzen, soweit diese im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung im Hinblick auf den Arbeitsschutz, die Sicherheitstechnik, die Offentliche Sicherheit und den Lagerstattenschutz keine abschliessenden Regelungen treffen. Sie gilt dabei auch fur Untergrundspeicher (para. 126 BBergG), Besucherbergwerke, BesucherhOhlen (para. 129 BBergG) und Bohrungen nach para. 127 BBergG.
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