Der Betriebsrat hat an der gerichtlichen Feststellung, ihm habe an einer vom Arbeitgeber bereits endgültig durchgeführten personellen Einzelmaßnahme ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zugestanden, regelmäßig kein rechtliches Interesse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht insoweit als prozessuales Mittel zur Beseitigung des betriebsverfassungswidrigen Zustands den Aufhebungsantrag nach § 101 Satz 1 BetrVG vor.
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