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Betriebsverfassungsrecht

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摘要

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Kern der Auseinandersetzung ist, ob die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer bei Anwendung von § 9 Satz 1 BetrVG mitzuzählen sind. Im Betrieb der Arbeitgeberin fand am 29./30. 3. 2010 eine Betriebsratswahl statt. Bei Erlass des Wahlausschreibens waren in dem Betrieb regelmäßig 879 Stamm- und 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte unter Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer zunächst die Wahl eines 15-köpfigen Betriebsrats ausgeschrieben. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde ihm vom ArbG aufgegeben, das Wahlverfahren abzubrechen und die Wahl eines 13-köpfigen Betriebsrats auszuschreiben. Dem kam der Wahlvorstand nach. Das Ergebnis der Wahl wurde am 7. 4. 2010 bekannt gegeben.
机译:有关当事方争论了劳资委员会选举的有效性。争议的实质是,在应用BetrVG的第9条第1句时,是否应计算在公司雇用的代理工人。在雇主的陪同下于29./30举行。 3. 2010年劳动委员会选举。选举公告发布时,该公司定期雇用879名永久工人和292名临时工人。考虑到临时工,选举委员会最初宣传了一个由15名成员组成的劳动委员会的选举。在初步禁令程序中,ArbG命令他中止选举程序,并宣传一个由13个成员组成的工作委员会的选举。选举委员会遵守了这一规定。选举结果于2010年4月7日宣布。

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  • 来源
    《Der Betrieb》 |2013年第29期|1613-1616|共4页
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
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  • 入库时间 2022-08-17 23:50:15

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