1. Der Dauerverleih von Arbeitnehmern im Rahmen einer wirtschaftlichen T?tigkeit ist seit der Neufassung des AUG vom 20.12. 2011 (BGB1.1. S. 2854), mit dem die RL 2008/104/EG umgesetzt wurde, unzul?ssig. 2. Beabsichtigt der Arbeitgeber die unbefristete Einstellung einer Arbeitnehmerin auf einem sog. Dauerarbeitsplatz, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 AüG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Gesetzesversto?es verweigern.
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