Eine bereits vor dem Eintritt der Nachwirkung abgeschlossene einzelvertragliche Vereinbarung von untertariflichen Arbeitsbedingungen kann die nachwirkende Tarifnorm nur dann ablösen, wenn der Regelungswille der Arbeitsvertragsparteien darauf gerichtet ist, diese bestimmte Tarifregelung in Anbetracht ihrer absehbar bevorstehenden Beendigung und des darauf folgenden Eintritts der Nachwirkung abzuändern.
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