1. Mit dem Tendenzschutz in § 118 Abs. 1 BetrVG hat der Gesetzgeber das aus dem Demokratie- und Sozialstaatsprinzip folgende Recht der Arbeitnehmer auf Teilhabe an den sie betreffenden Angelegenheiten mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Freiheitsrechte der von § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfassten Arbeitgeber begrenzt. 2. Der unterschiedliche Bezug zu den besonderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes und die durch § 118 Abs. 1 BetrVG vermittelte Begünstigung bei de/ Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes verlangt partiell andere Ma?st?be für die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift, soweit dieser Grundrechtsbezug fehlt.
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