1. Bei der Rückwirkung von Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) sind die Grundsätze über die Rückwirkung von Gesetzen entsprechend anzuwenden. Wird ein Tarifvertrag rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt, durch den ein früherer Tarifvertrag erneuert oder geändert wird, müssen die Tarifgebundenen mit einer Rückbeziehung der Allgemeinverbindlichkeit auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens rechnen.
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