Hochschulen sind zur Sicherung und Fortschreibung der Qualität ihres Lehrangebotes verpflichtet, Lehrveranstaltungen in regelmäßigen Abständen zu evaluieren. Dies stellt einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte dar, der nicht auf einer Freiwilligkeit beruhen sollte. Da die Ergebnisse der Lehrevaluation in zunehmendem Maße parametergesteuerte Mittelvergaben begründen, sind die notwendigen Regelungen datenschutzkonform zu gestalten. Dies stellt die behördlichen Datenschutzbeauftragten in den Hochschulen mit ihren begrenzten Einwirkungsmöglichkeiten vor besondere Aufgaben. Der Artikel ist ein Plädoyer dafür, Datenschutz als Qualitätsmerkmal an den Hochschulen öffentlichkeitswirksam zu nutzen nProf. Dr. Michael WetternnTechnischen Universität Braunschweig Datenschutzbeauftragter
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