Bestandsmanagement Teile & Zubehor, Folge 3: Fuhren Sie die Inventur ordnungsgemass durch und vermeiden Sie Bestandsdifferenzen. Nach § 240 Abs. 1 und 2 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgewerbes und fur den Schluss eines jeden Geschaftsjahres ein Inventar aufzustellen. Diese handelsrechtliche Verpflichtung wird durch § 140 AO (Abgabenordnung) in das Steuerrecht ubernommen und durch § 141 AO auf einen grosseren Personenkreis ausgedehnt. Ein Inventar ist ein umfassendes Bestandsverzeichnis, in dem alle Vermogensgegenstande und Schulden eines Kaufmanns nach Art, Menge und Wert einzeln aufgezeichnet sind. Um ein solches Verzeichnis aufstellen zu konnen, ist es notwendig, zuvor die Bestande aufzunehmen, d. h. eine Inventur durchzufuhren.
展开▼