Der Rat und die Kommission haben die durch die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgegebenen Grenzen überschritten, indem sie die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten aller natürlichen Personen, die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sind (Agrarbeihilfen), pauschal vorgeschrieben haben. Deswegen erklärte der Gerichtshof bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 1290/2005 und die Verordnung Nr. 259/2008 als Ganzes für ungültig. Die Veröffentlichung von Daten mit den Namen der Empfänger von Beiträgen auf einer Internetseite ist laut EuGH eine Verletzung des Rechts der betroffenen Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen. Der Gerichtshof hielt fest, dass dieses Urteil nicht rückwirkend anzuwenden sei.
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