1. Die Anmeldung der Umwandlung einer nach niederländischem Recht gegründeten B.V. im Wege eines grenzüberschreitenden Formwechsels in eine deutsche GmbH, der Verlegung ihres Gesellschaftssitzes sowie der Änderung der Firmierung darf das Registergericht nicht mit dem Verweis darauf ablehnen, es fehle hierfür an einer Regelung im deutschen Recht. 2. Gemäß der „Vale-Entscheidung" des EuGH vom 12.07.2012 (Rs. C-378/10, DB 2012 S. 1614) sind Art. 49 und 54 AEUV dahin zu verstehen, dass einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurde, der Formwechsel in eine GmbH nach deutschem Recht nicht verwehrt werden kann, wenn ein solcher Formwechsel für Gesellschaften nach deutschem Recht zulässig ist. Soweit im deutschen Recht keine expliziten Vorschriften existieren, haben die Gerichte bezüglich der Eintragungsvoraussetzungen das nationale Recht unter Beachtung der Vorgaben der Art. 49 und 54 AEUV europarechtskon-form auszulegen. (Redaktionelle Leitsätze)
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