1. Die ARD-Landesrundfunkanstalten haben den mit der Klägerin geschlossenen Einspeisevertrag wirksam zum 31.12.2012 gekündigt. 2. Die ARD-Landesrundfunkanstalten nehmen keine Leistung der Klägerin in Anspruch, wenn diese die öffentlichrechtlichen Programme auch nach dem 31.12.2012 über ihre Kabelnetze weiterverbreitet. Die Klägerin überträgt diese Programme im eigenen wirtschaftlichen Interesse.
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