1. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind nicht dazu verpflichtet, Einspeisedienstleistungen der Breitbandkabelnetzbetreiber in Anspruch zu nehmen. 2. Die Breitbandkabelnetzbetreiber trifft eine eigene gesetzliche Pflicht, Programme mit Must-Carry-Status in ihre Netze einzuspeisen. Diese ist nicht durch den zusätzlichen Abschluss eines (entgeltlichen) Vertrags bedingt. 3. Die Auferlegung der Must-Carry-Pflicht ohne Festlegung einer Vergütung begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG sowie die Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG. Die Kabelnetzbetreiber verbreiten die Signale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nicht nur auf Grund ihrer Must-Carry-Pflicht, sondern auch aus wirtschaftlichem Eigeninteresse weiter und werden durch die Vermarktungsmöglichkeiten hierfür kompensiert.
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