Maßgebend für die Ausfalldauer ist grundsätzlich immer die konkrete Herstellungsmaßnahme der geschädigten Partei, d. h. ob die geschädigte Partei im Reparaturfall ihr Fahrzeug reparieren lässt oder im Totalschadenfall ein Ersatzfahrzeug anschafft. Ausgangspunkt für die Berechnung der Ausfalldauer eines Fahrzeugs ist hierbei grundsätzlich das von der geschädigten Partei eingeholte Kfz-Sachverständigengutachten. Zu beachten ist, dass ein Kostenvoranschlag keine Auskunft über die Reparaturdauer eines Fahrzeugs und beim Totalschaden schon gar keine Auskunft über den Wiederbeschaffungswert und den Restwert und somit auch nicht zur Ausfalldauer bei der Ersatzbeschaffung geben kann. Ein Irrglaube ist in diesem Zusammenhang die Annahme, dass die Ausfalldauer durch die geschätzte Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer in einem Sachverständigengutachten begrenzt wird, auch wenn das häufig von den Haftpflichtversicherungen als Argument herangezogen wird.
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