Verzichtet einer von mehreren Stiftern auf die in der Stiftungserklärung eingeräumten Gestaltungs- und Stifterrechte, bedarf die dadurch ausgelöste Änderung der Stiftungserklärung – mangels gegenteiliger Vereinbarung iSd § 3 Abs 2 PSG – der Zustimmung aller Stifter und der Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch. Auf die Firmenbuchanmeldung ist § 33 Abs 3 PSG anzuwenden.
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