Der Arbeitnehmer Gustav Kohl ist vor funf Jahren aus dem Arbeitsverhaltnis ausgeschieden. Bei seinem Ausscheiden hatte der Arbeitgeber versehentlich versaumt, ihm einen Teil des Arbeitsentgeltes auszuzahlen. Nun fordert Gustav Kohl seinen ehemaligen Arbeitgeber auf, den noch fehlenden Teil des Arbeitsentgeltes zu zahlen. Der ehemalige Arbeitgeber zahlt die ausstehende Vergutung tatsachlich aus. Erst nach der Auszahlung fallt dem Arbeitgeber auf, dass die Forderung von Kohl verjahrt war. Er beruft sich nachtraglich auf die Verjahrung und fordert ihn zur Ruckzahlung der Vergutung auf.
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