Die Revisionsentscheidung zu unserem vor knapp einem Jahr in AUTOHAUS 10/2005 besprochenen Berufungsurteil des OLG Stuttgart kam schneller als erwartet. In der Sache ging es zum einen um die Frage, ob die Beweislastumkehr des § 476 BGB auch auf Karosserieschaden anzuwenden ist. Zum anderen hatte die Revision zu klaren, welche Beweiskraft einem (fehlerhaften) Ubergabeprotokoll in Bezug auf den Fahrzeugzustand bei der Ubergabe zukommt. Schliesslich wurde mit der Revision noch gerugt, dass bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von lediglich 100 Euro ein Rucktritt wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 V, S. 2 BGB ausgeschlossen sei. Die erfreuliche Nachricht vorweg: Der BGH hat das Urteil des OLG Stuttgart im Hinblick auf die zuletzt genannte Bagatellgrenze aufgehoben und wegen weiterer Feststellungen an das Berufungsgericht zuruckverwiesen. Die beiden anderen mit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen hat der BGH allerdings in einer fur die Kfz-Branche wenig erfreulichen Weise beantwortet.
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