Ein deutsches Agrargut verfugte im Jahr 2006 über 12,10 Zahlungsansprüche und 59,57 Zahlungsansprüche bei Fla-chenstilllegung, die Flachenausstattung betrug 11,90 Hektar Grünland und 36,10 Hektar Ackerflache. In ihrem Antrag auf Gewahrung der Betriebspramie für das Jahr 2006 machte es Zahlungsansprüche für 11,90 Hektar Grünland und Zahlungsansprüche bei FlachenstiUlegung für 36,10 Hektar stillgelegte Flache geltend. Das zustandige Amt für Landwirtschaft lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass gemass Art. 54 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Verpflichtung bestehe, die Zahlungsansprüche bei Flachen-stilliegung vorrangig geltend zu machen. Da es nicht samtliche dieser Ansprüche geltend gemacht habe, gleichzeitig jedoch eine Flache von 11,90 Hektar zur Aktivierung ihrer anderen Zahlungsansprüche angemeldet habe, sei diese Flache im Sinne derVerordnung (EG) Nr. 796/2004 zwar als angemeldete, aber nicht ermittelte Flache zu betrachten. Das Amt wandte daher die in Art. 51 Abs.
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