Das Messstellenbetriebsgesetz schreibt dem Verteilnetzbetreiber grundsatzlich die Rolle des grundzustandigen Messstellenbetreibers zu. Es raumt aber dem Anschlussnehmer auch die Moglichkeit ein, einen Dritten, einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber zu wahlen. Dieser unterliegt nicht, anders als der Grundzustandige, den gesetzlichen Unbundling-Vorschriften. Er darf Bundel schnuren, wie er will. Er darf die Stromlieferung und den Messstellenbetrieb in ein Produkt zusammenpacken.
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