Das FG Rheinland-Pfalz als Vorinstanz~2 hat sein Urteil überzeugend begründet:rn'Erfordert die beabsichtigte Tätigkeit Kenntnisse einer Sprache, die - wie das Deutsche - in Deutschland zwar keine Fremdsprache ist, aber für eine Ausländerin sich als solche darstellt' und 'steht die Verknüpfung der Bildungsmaßnahmen mit der künftigen beruflichen Tätigkeit fest, so ist eine Ausländerin, die für eine Arbeit in Deutschland Deutsch lernen muss, so zu behandeln wie ein deutscher Arbeitnehmer, der eine Fremdsprache für seine Tätigkeit im Ausland erlernt'.rnDas Urteil des FG Rheinland-Pfalz hat so die Abzugsfähigkeit bejaht. Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz entsprichtrn1.dem objektiven Nettoprinzip,rn2.dem Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) undrn3.der Freizügigkeit (Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit) des EG-Vertrags und dem damit verbundenen Diskriminie-rungs- und Beschränkungsverbot.rnDas BFH-Urteil vom 15.3. 2007 - VIR14/04~1 entspricht diesen Vorgaben nicht.
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