1. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Kleidungsstücken (wie das Tragen, Waschen und Bügeln) ist keine ursprungsbegründende Bearbeitung der Bekleidung i. S. des Abkommens EG-Polen.rn2. Die Feststellung, der Ausführer habe für eine nach Polen exportierte Warensendung die Ursprungserklärung auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, ist nicht durch einen an den Ausführer gerichteten Verwaltungsakt zu treffen (Bestätigung der Rspr.).
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