1. Bei Ermittlung des für den Unterhalts-h?chstbetrag sch?dlichen Verm?gens sind Verbindlichkeiten und Verwertungshindernisse vom Verkehrswert der aktiven Verm?gensgegenst?nde, der mit dem gemeinen Wert nach dem BewG zu ermitteln ist, in Abzug zu bringen (Nettoverm?gen).rn2. Die Bodenrichtwerte nach dem BauGB sind für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundverm?gen i. S. des § 33a EStG nicht verbindlich.
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