Erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG, können Sie bereits im Jahr der Planung einer Investition 50% der voraussichtlichen Investitionskosten vom Gewinn abziehen. Voraussetzungen: Der Gewinn im Abzugsjahr darf vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 Euro betragen, und im Jahr der Investition und im Jahr danach muss der Gegenstand in Ihrem inländischen Betrieb genutzt werden. Zur zweiten Voraussetzung hat der Bundesfinanzhof nun eine unternehmerfreundliche Ausnahme genehmigt.
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