Wird ein als Personalreserve beschäftigter Sparkassenmitarbeiter wechselnd in insgesamt 14 Filialen eingesetzt, liegen keine regelmäßigen Arbeitsstätten vor. Streitig ist die Frage, ob es sich bei 14 Sparkassenfilialen, in denen der Kläger als Personalreserve wechselnd eingesetzt wird, um regelmäßige Arbeitsstätten handelt.
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