1. Verluste aus typisch stillen Beteiligungen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, sind phasengleich zu berücksichtigen.2. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 1 EStG 2002, nach der die Verlustverwertungsbeschränkungen nach § 15 Abs. 4 Satz 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2002 i. d. F. des StVergAbG bereits ab dem Vz. 2003 anzuwenden sind, ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Regelungen bei vor dem 21.11. 2002 geschlossenen stillen Gesellschaftsverträgen dem Ausgleich des Verlusts aus der Beteiligung nicht entgegenstehen, der auf das erste nach Verkündung des StVergAbG am 20. 5. 2003 im Jahr 2003 abgelaufene Wirtschaftsjahr, also auf das Wirtschaftsjahr 2003 oder das Wirtschaftsjahr 2002/03, entfällt (Anschluss an den zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluss vom 15. 2. 2012 -1 B 7/11 = DB 2012 S. 607).
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机译:必须分阶段考虑作为业务资产持有的通常无声参与的损失2。第52条第1款EStG 2002的过渡性条款,根据该条款,第15条第4款第6节,第20条第1款第4句第2条EStG 2002 i的损失追回限制i。 d。 StVergAbG的F.自2003年Vz起使用,必须按照宪法进行解释,以确保21.11之前的规定。 2002年达成的沉默合伙协议不排除在2003年5月20日宣布StVergAbG(即2003会计年度或2002/03会计年度)后的第一个会计年度的参与损失的补偿(2012年2月15日的参议院决议-1 B 7/11 = DB 2012 p.607,拟正式发布)。
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