1. Hat der Arbeitgeber eine Kündigung „vorsorglich" für den Fall erklärt, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund eines zwischen den Parteien umstrittenen anderen Beendigungstatbestands aufgelöst worden ist, welcher zeitlich vor oder zeitgleich mit der Kündigung Wirkung entfalten soll, so ist ein Kündigungsschutzantrag des Arbeitnehmers, der die „vorsorgliche" Kündigung betrifft, regelmäßig als unechter Hilfsantrag zu verstehen. Er ist nur für den Fall gestellt, dass der Arbeitnehmer mit seinem gegen die anderweitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Hauptantrag obsiegt.
展开▼