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Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung bei Nutzung einer elektronischen Registrierkasse und Führung von Excel-Kassenberichten

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摘要

Die Klägerin betrieb einen Irish Pub, in dem sie eine elektronische Registrierkasse einsetzte. Die Gewinnermittlung erfolgte in den Streitjahren 2011-2013 durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Die Einnahmen aus dem Pub dokumentierte die Klägerin anhand von täglichen Tagesendsummenbons (Z-Bons), denen sie die Händlerbelege für die unbaren EC-Kartenzahlungen sowie Belege über tägliche Kassenausgaben beifügte. Daneben übertrug sie die auf den Z-Bons ausgewiesenen Einnahmen ebenso wie Ausgaben und Bankeinzahlungen täglich in ein Excel-Dokument, das den Kassenbestand selbstrechnend auswies. In den Streitjahren veräußerte die Klägerin außerdem unnummerierte Gutscheine, deren Verkaufserlöse sie in einer Summe einbuchte. Neben dem regulären Betrieb erzielte die Klägerin Erlöse aus dem Eintritt für Musikveranstaltungen im Pub, aus einer „Außentheke" und aus der Teilnahme an weiteren Veranstaltungen. Bei diesen Sonderveranstaltungen nutzte sie offene Ladenkassen und teilweise geliehene elektronische Registrierkassen. Die offenen Ladenkassen wurden täglich ausgezählt und das Ergebnis handschriftlich festgehalten. Ein Kassenbuch führte die Klägerin insoweit nicht. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung für die Streitjahre kam die Prüferin aufgrund verschiedener Einzelfeststellungen zur Kassenführung zu dem Ergebnis, dass die gesamte Buchführung der Klägerin als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen sei. Außerdem wertete die Prüferin das Excel-Dokument als Verstoß gegen § 146 Abs. 4 AO und beanstandete, dass in Bezug auf die Gutscheinverkäufe und die Sonderveranstaltungen keine Einzelaufzeichnungen geführt worden seien. Die Prüferin setzte im Schätzungsweg erhebliche Sicherheitszuschläge i.H.v. 29.000 € (2011), 28.000 € (2012) und 15.000 € (2013) an, die sie durch „überschlägige Getränkekalkulationen" ermittelte. Das gegen die entsprechend geänderten ESt-, USt- und GewSt-Messbetragsbescheide geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
机译:申请人在其中使用电子收银机的爱尔兰酒吧进行操作。根据§4ABS的经营资产,在2011-2013争议年度下进行利润确定。1次。 PUB的收入根据日常每日终端斜线(Z-BONS)记录了申请人,她在经销商文件中添加到欧共体卡片支付的经销商文件以及关于日常现金支出的文件。此外,她还将报告的收入转移到Z-Bons以及每日费用和银行存款,并将其订阅现金审计本身。在争议年份,申请人还卖出了未计算的优惠券,其销售额将其汇总。除了常规运作外,申请人还从“外部柜台”以及参与其他事件的“外部柜台”中的音乐事件中的进入。在这些特殊活动中,他们使用了开放式商店和部分借来的电子收银机。开放式商店每天都被计算,结果手写。现金书并未在这方面贷款。作为争议期的税务审计的一部分,审查员得出结论,申请人的整个会计没有正确丢弃。此外,审查员评估了Excel文件作为违反第146(4)部分AO的违反,并声称没有在凭证销售和特殊活动方面进行的单个录音。审查员在估计中设定了大量的安全附加费达29,000欧元(2011) ),€28,000(2012)和15,000欧元(2013年),它们由“过度拖累计算”决定。反对程序导致适当改变的EST,UST和KWST测量金额仍然不成功。

著录项

  • 来源
    《Der Betrieb》 |2021年第32期|1776-1777|共2页
  • 作者

    Franziska Peters;

  • 作者单位
  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
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