Zum Sachverhalt: Die Ast., eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, beabsichtigt, wegen angeblicher Mängel von Straßenpflasterarbeiten ein selbstständiges Beweisverfahren gegen das mit der Ausführung beauftragte Unternehmen, den Lieferanten des Pflastermaterials und zwei Banken als Bürgen einzuleiten. Sie hat beim BayObLG am 8.7.2019 beantragt, hierfür das zuständige Gericht zu bestimmen, und angeregt, das LG Kempten als gemeinsamen Gerichtsstand auszuwählen. Die Ag. zu 1, eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht mit Sitz in W., betreibt ein Tiefbauunternehmen. Sie ist von der Ast. gemäß Vertrag vom 5.12.2014 mit Erschließungsarbeiten und in diesem Zusammenhang mit der Lieferung und Verlegung von Pflastersteinen in einem im Stadtgebiet der Ast. gelegenen Baugebiet beauftragt worden. Die Ag. zu 2, eine Kommanditgesellschaft mit Sitz im Landgerichtsbezirk Memmingen, betreibt einen Baustoffhandel. Sie hat der Ag. zu 1 das zu verbauende Pflastermaterial geliefert. Nach dem Auftreten von Schäden am verbauten Material hat sie im Rahmen einer dreiseitigen Vereinbarung vom 19.5.2016, geschlossen zwischen der Ast. und den Ag. zu 1 und 2, gegenüber der Ast. einen kumulativen Schuldbeitritt zu den Verpflichtungen der Ag. zu 1 erklärt. Die Ag. zu 3, eine Bank mit Sitz in Frankfurt a.M., hat sich am 15.6.2016 gegenüber der Ast. für deren Vertrags- und Mängelansprüche gegen die Ag. zu 1 verbürgt. Die Ag. zu 4, eine Bank mit Sitz in Mannheim, hat am 21.6.2016 gegenüber der Ast. die Bürgschaft für deren Ansprüche gegen die Ag. zu 2 übernommen.
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