1. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass bei den handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen, wie sie etwa das Markenrecht und das Urheberrecht auszeichnen, als Täter einer Schutzrechtsverietzurtg nur derjenige haftet, der die Merkmale eines dieser Verletzungstatbestände selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kommt auch eine täterschaftliche Handlung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht nicht in Betracht, 2. Für die subjektive Seite einer Gehilfenstellung ist eine hinreichende Kenntnis von den konkret als rechtsverletzend beanstandeten Angeboten erforderlich. 3. Die Rechtsprechung des EuGH steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung zur Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internet-Handelsplattform. Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist diesbezüglich derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.
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