1. Das Urteil des BGH [MMR 2012, 191 m. Anm. Liesching], hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Parteien unberücksichtigt gelassen. 2. Ein Versto? dieser Entscheidung gegen die Vorlagepflicht an den EuGH ist zu verneinen, sodass es offenbleiben kann, ob ein solcher Versto? eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darstellen kann.
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