Der EuGH hat (U. v. 7.7.2016 - C-494/ 15; MMR wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) festgestellt, dass der Betreiber eines physischen Marktplatzes (hier: Prager Markthallen) dazu gezwungen werden kann, von Händlern begangene Markenrechtsverletzungen abzustellen. Die Gesellschaft Delta Center ist Mieterin der Prager Markthallen und hat verschiedene Verkaufsflächen an Händler untervermietet. Mehrere Hersteller und Vertreiber von Markenerzeugnissen stellten fest, dass dort Fälschungen ihrer Erzeugnisse verkauft wurden. Die Markeninhaber vertreten die Ansicht, dass Betreiber eines physischen Marktplatzes ebenso wie Betreiber von Online-Marktplätzen gem. der RL 2004/48/EG über geistiges Eigentum gerichtlich dazu gezwungen werden können, die von den Händlern begangenen Markenrechtsverletzungen abzustellen und Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Verstöße zu ergreifen. Der im Weg der Kassationsbeschwerde angerufene Oberste Gerichtshof in Tschechien (Nejvyssi soud) legte dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren dieses Anliegen vor.
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