Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der 1. Änderung deines Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung der Antragsgegnerin, die drei von der Antragstellerin zu 2. teils in Räumen der Antragstellerin zu 1. betriebenen Spielhallen die planungsrechtliche Grundlage entzieht. Die Anträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. als Eigentümerin eines Grundstücks sowie von Miteigentum im Plangebiet ist uneingeschränkt zulässig. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. ist zulässig, soweit er sich gegen den Bebauungsplan richtet.
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