Ⅰ. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Untersagung der Aufstellung von drei Geldspielgeräten in ihrer Pferdewetten-Annahmestelle. Die Antragstellerin betreibt unter der Anschrift C.-D.-E. F. am südlichen Rand der Innenstadt der Antragsgegnerin Annahmestellen für Pferde- und Sportwetten einerseits und eine Gaststätte („Sportbar-Lounge") andererseits. Annahmestellen und Gaststätte sind baulich voneinander getrennt. Die Baugenehmigung vom 8.8.2016 enthält bezüglich der Wettannahmestelle den Hinweis, dass die Genehmigung „in den beiden Annahmestellen lediglich die Nutzung als Annahmestelle für Sportwetten" umfasse. Über diese genehmigte Nutzung hinausgehende Angebote seien nicht zulässig. Das umfasse z.B. folgende Angebote, nämlich „Speisen und Getränke, Verweilangebote, Angebote zur Wettverfolgung, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Einrichtung."
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