§ 9 Abs. 2b BauGB ermöglicht lediglich einen zweckbezogenen, räumlich beschränkten Ausschluss von (bestimmten Arten von) Vergnügungsstätten aufgrund einer konkreten städtebaulichen Konfliktlage. Ein „pauschaler" Ausschluss in großen Teilen des Innenbereichs ist unzulässig.
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