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Zu den Pflichten der Vermeidung von Gefahrenlagen in den Bereichen vorgeschriebener geregelter Begegnung

机译:关于在规定的规定遭遇中避免危险情况的义务

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摘要

Die in den Bereichen der geregelten Begegnung (§ 9.04 Ziff. 1 RhSchPVO) für Berg- und Talfahrer geltende Vorschrift des § 9.04 Ziff. 2 RhSchPVO, beim Begegnen den Kurs so weit nach Steuerbord zu richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann, ist kein dem Straßenverkehr vergleichbares Rechtsfahrgebot. Vielmehr sind die beiderseitigen Pflichten beim Begegnungsverkehr an den bei diesem Manöver möglichen Gefahren ausgerichtet. Von einer Gefahrenlage ist auszugehen, wenn Berg- und Talfahrer nicht hart am Rande ihres Fahrwassers fahren. Eine besondere Gefahrenlage wird heraufbeschworen, wenn sowohl der Bergfahrer als auch der Talfahrer bei unsichtigem Wetter im Bereich der geregelten Begegnung in der Mitte der Fahrrinne fahren.
机译:第9.04条第1款的规定适用于受限制的s碰区域的山区和山谷车手(第9.04条第1款RhSchPVO)。 2 RhSchPVO在到达右舷的航程中可以无危险地通过一个港口到另一个港口时,它不是可与道路交通相媲美的右手驾驶。相反,迎面而来的交通中的共同义务是针对这种机动过程中的潜在危险而设计的。如果山区和山谷地区的骑手没有在球道边缘用力驾驶,那将是一种危险的情况。当不可见天气时,山地车手和山谷车手都在球道中部受规管的遭遇区域开车时会引发一种特殊的危险情况。

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    《Binnenschiffahrt》 |2001年第9期|p.76-79|共4页
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类 水路运输;
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