Hilft ein Angehöriger im Familienbetrieb nur gelegentlich aus, besteht eine sog. familien-hafte Mitarbeit, vor allem wenn Leistung und Gegenleistung nicht in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen, die Entlohnung gering ausfällt oder ganz entfällt. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt hingegen vor, wenn ein mitarbeitender Angehöriger im Betrieb eingegliedert ist und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, wobei bei Verwandten dieses Recht abgeschwächt sein kann, das Entgelt einen angemessenen Gegenwert für die Arbeit darstellt und über freien Unterhalt oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht, das Entgelt zur freien Verfügung ausgezahlt und auf das eigene Konto überwiesen werden.
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