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Zu Stimmrechtsausschluss und Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 118 AktG

机译:排除投票权,并根据AktG第118条进行特别审核

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摘要

Mit § 118 Abs 1 Satz 2 AktG wird ein gegenüber den allgemeinen Vorschriften über das Stimmverbot erweitertes und verschärftes Stimmverbot angeordnet. Das Stimmverbot gilt für alle Mitglieder des Vorstands bzw Aufsichtsrats, wenn von den zu prüfenden Vorgängen nur ein Mitglied eines der beiden Organe betroffen war. Damit soll die Willensbildung über die Sonderprüfung von gesellschaftsfremden Eigeninteressen freigehalten werden. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift ist das Organmitglied bereits dann vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn es um seine Verantwortlichkeit und die Inanspruchnahme für seine Geschäftsführung geht. Das Stimmverbot gilt auch für eine juristische Person, deren gesetzlicher Vertreter zugleich Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied der Aktiengesellschaft ist, wenn dieser die juristische Person derart vollständig beherrscht, dass die Ausübung des Stimmrechts seiner alleinigen Willensentschließung unterliegt. Der Stimmrechtsausschluss eines einzelnen Mitglieds einer Rechtsgemeinschaft führt dabei nicht unbedingt, sondern nur dann zum Ruhen des der Rechtsgemeinschaft zustehenden Stimmrechts, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist. Das Stimmverbot ist damit auch auf eine Privatstiftung als Gesellschafter zu erstrecken, deren sämtliche Vorstandsmitglieder von dem Antrag auf Sonderprüfung betroffen sind. Der Stimmrechtsausschluss gilt nicht nur für den betroffenen Aktionär selbst, sondern auch für jeden, der von ihm als Vertreter, Treuhänder oder Legitimationsaktionär seine Stimmberechtigung ableitet. Nach § 118 Abs 1 AktG können nur einzelne, bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung einer Sonderprüfung unterzogen werden, nicht die Geschäftsführung schlechthin. Der Begriff der Geschäftsführung ist dabei nicht eng auszulegen. Daher kann auch der Jahresabschluss Gegenstand einer Sonderprüfung sein, ist doch anerkannt, dass es sich bei dessen Erstellung durch den Vorstand um eine Maßnahme der Geschäftsführung handelt. Aber auch Vorgänge bei der dem Aufsichtsrat obliegenden Überwachung der Geschäftsführung sind nachprüfbar. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit eine Rückstellung wegen eines drohenden Verlusts geboten war. Ein dabei bestehender Ermessensspielraum steht der Überprüfung im Rahmen einer Sonderprüfung nicht entgegen. Die Erteilung der Entlastung schließt als pauschale Genehmigung der Verwaltung nicht aus, dass diese auch Fehlleistungen erbracht hat. Deshalb sind ungeachtet der Entlastung Sonderprüfungen für einzelne Geschäftsvorgänge zulässig.
机译:与有关禁止投票的一般规定相比,AktG第118条第(1)款第2款规定了扩大和严格的禁止投票。如果两个机构之一的只有一名成员受到要检查的程序的影响,则投票禁令适用于管理委员会或监事会的所有成员。这样,通过特殊审查形成的意志将不受非社会利益的影响。关于法规的目的,董事会成员在其职责和对管理层的要求方面已被排除在表决权之外。禁止投票也适用于其法人代表也是股份公司董事会或监事会成员的法人,如果后者完全控制法人,而行使表决权则由其唯一决定。排除法人团体的个别成员的投票权并不一定会导致这种情况,而只是在不希望受到不受利益冲突干扰的情况下才中止法人团体所属的投票权。因此,投票禁令还应扩大为私人基金会的合伙人,其董事会成员均受特别审计申请的影响。排除投票权不仅适用于有关股东,而且适用于从他作为代表,受托人或合法股东那里获得投票权的任何人。根据AktG第118条第(1)款,只有个别的,由管理人员进行的特定交易才能接受特别审核,而不是由管理人员进行。管理的概念不应狭义地解释。因此,年度财务报表也可以作为特别审计的对象,因为已经认识到董事会的编制是管理层的一项措施。但是,也可以检查负责监事会的管理层的监督过程。对于为即将发生的损失计提拨备的程度也是如此。现有的酌处权不会妨碍进行特殊审核。作为主管部门的总括批准,解除排放并不排除它也失败了。因此,无论采取何种救济措施,都允许对单个业务交易进行特殊检查。

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