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【24h】

Zum Einwand der Verwirkung einer priorit?ts?lteren Marke

机译:反对没收老品牌

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摘要

Art 54 der VO (EG) Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMVO): Art 54 GMVO idF VO (EG) Nr 207/2009 regelt die Verwirkung zugunsten jüngerer Gemeinschaftsmarken, deren Benutzung w?hrend eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren durch den Inhaber eines anderen Schutzrechts geduldet wurde. Der Verwirkungseinwand eines sonstigen Kennzeicheninhabers gegen den vom Inhaber einer Gemeinschaftsmarke erhobenen Unterlassungsanspruch kann nur auf § 2 Abs 3 iVm § 58 Abs 1 MarkenSchG gestützt werden. Der Bekl kann den Einwand der Verwirkung einer priorit?ts?lteren Marke nur dann auf die Duldung der Benutzung eines (nur bei Verkehrsgeltung geschützten) Zeichens stützen, wenn er für das Zeichen Verkehrsgeltung erreicht und der Markeninhaber die Nutzung des geschützten Zeichens fünf Jahre hindurch geduldet hat. Die Rechte des Markeninhabers sind nur verwirkt, wenn er den Vertrieb der seine Rechte verletzenden Waren durch den Bekl geduldet hat, denn verwirkt werden jeweils nur Ansprüche im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt. Die sich aus der Verwirkung ergebende Rechtsposition des Verletzers ist nicht übertragbar.
机译:2009年2月26日理事会(EC)第207/2009号条例(EC)第54条,关于共同体商标(GMVO):经第(EC)207/2009号条例修订的第54条GMVO对有利于较年轻的共同体商标的没收进行了规定,另一财产权的所有人可以忍受连续五年的期限。反对以商标权人第2条第(3)款与《商标法》第58条第(1)款为依据,对其他商标持有人没收共同商标所有人的禁令救济的反对。如果原告达到了标志的交通有效性,并且商标所有者允许使用受保护标志五年,则只能以允许使用标志(仅在交通条件下受保护)为由拒绝放弃优先权较高的商标。已。商标所有人只有在容忍客户侵犯其权利的商品销售后才可放弃其商标权,因为仅就某个事实提出的主张即被没收。因没收而导致的侵权人的法律地位不可转让。

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