Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wirkt auch nach Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses weiter. Der ehemalige Arbeitgeber darf daher nicht ohne triftigen Grund Vertragsabschlüsse mit einem neuen Arbeitgeber mit der Begründung ablehnen, dass dieser einen nicht genehmen früheren Angestellten besch?ftigt. Der Schaden des Arbeitnehmers besteht in dem Nachteil, der sich in der künftigen Entwicklung nach dem gew?hnlichen Verlauf der Dinge ergeben h?tte. War das Arbeitsverh?ltnis mit dem neuen Arbeitgeber befristet, gebührt der Verdienstentgang bis zum Ablauf dieser Frist.
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