Die Ergebnisse von zwei Bund-Lander-Messprogrammen in den Jahren 2008 und 2013 zur Ermittlung von kristallinen Quarzfeinstaubemissionen (PM4) zeigen deutlich, dass Quarzfeinstaubemissionskonzentrationen (PM4) von kleiner 1 mg/m~3 durch den Einsatz von gut ausgelegten und gut gewarteten Gewebefiltersystemen nach dem derzeitigen Stand der Technik in allen untersuchten Industrieanlagen in Deutschland eingehalten werden konnen. Diese strenge Emissionsbegrenzung ergibt sich aus der kanzerogenen Wirkung von kristallinen Quarzfeinstaubemissionen (PM4). Bei Anlagen mit hohen kristallinen Quarzanteilen am PM4-Staub und am Gesamtstaub reicht die Einhaltung einer Gesamtstaubbegrenzung von 20 mg/m~3 aber nicht aus, um Quarzfeinstaubemissionen (PM4) von <1 mg/m~3 zu erreichen. Der Anlagenbetreiber sollte daher durch eine Abnahmemessung nachweisen, mit welchem standortspezifischen Gesamtstaubgrenzwert eine Quarzfeinstaubkonzentration (PM4) von 1 mg/m~3 sicher eingehalten wird. Wenn der Gesamtstaubwert uber 1 mg/m~3 liegt, kann die Einhaltung der Emissionsbegrenzung fur kristallinen Quarzfeinstaub (PM4) alternativ durch eine PM4-Staubmessung nachgewiesen werden, sofern eine PM4-Staubkonzentration von 1 mg/m~3 nicht uberschritten wird.
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