Ein Unternehmen A wird damit beauftragt, Werkleistungen an einer Industrielaserschneidmaschine zu erbringen. Der Besteller kundigt im Laufe der Ausfuhrung der Werkleistungen diesen Vertrag nach {para.}649 BGB und beauftragt anschliessend das Unternehmen B mit der Fertigstellung der Werkleistungen. Nach Abschluss der Arbeiten des Unternehmens B werden Mangel festgestellt, konkret sind Glassplitter im Laserresonator vorhanden. Die im Wege der Ersatzvornahme durchgefuhrte Mangelbeseitigung verursacht Kosten in Hohe von knapp 38.000,00 EUR. Der Besteller verlangt diese Kosten vom Unternehmen A.
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