Der Abbau in einem Steinbruch war bereits im Jahre 1957 eingestellt worden. Erst 30 Jahre spater kam die Naturschutzbehorde zu dem Ergebnis, die Flache ware als "Landschaftsbestandteil" im Sinne des Naturschutzrechts schutzwurdig. Landschaftsbestandteile sind Einzelobjekte, Objektgruppen oder kleingliederige Teile der Landschaft, die sich unschwer abgrenzbar aus der sie umgebenden Landschaft abheben. Sie mussen naturlich entstanden sein, was allerdings nicht ausschliesst, auch von Menschen gestaltete Landschaftselemente, die von der Natur zuruckerobert worden sind und der menschlichen Zivilisationssphare nicht mehr unmittelbar zugeordnet sind, unter Schutz zu stellen.
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