Mineralische Staube sind insbesondere in der Steine und Erden-Industrie, der keramischen und Glas-Industrie sowie in der Bauindustrie hinsichtlich des Gesundheitsschutzes von besonderer Bedeutung, Nach Ausserkrafttreten der Unfallverhutungsvorschrift "Gesundheitsgefahrlicher mineralischer Staub" (VBG 119) am 1. April 1999 war eine Regelungslucke entstanden, die es erforderlich machte, die Bestimmungen des para . 1 der zeitgleich in Kraft getretenen neuen BG-Vorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1) zu konkretisieren. Dort wird zwar auf die allgemeinen Schutzzielvorgaben des funften Abschnitts der Gefahrstoffverordnung mit Ausnahme der Regelungen uber die arbeitsmedizinische Vorsorge Bezug genommen, ein erlauterndes Regelwerk speziell fur den Umgang mit mineralischem Staub fehlte allerdings.
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