Eine Besonderheit des deutschen Sozialversicherungsrechts ist die sogenannte kurzfristige Beschaftigung. Eine kurzfristige Beschaftigung ist sozialversicherungsfrei und wird daher sowohl von Arbeitnehmern wie Arbeitgebern gerne genutzt. Was sich einfach anhort, kann manchmal ganz schon kompliziert sein. So ist dies auch bei kurzfristigen Beschaftigungen. Nach dem Gesetzestext (para 8 SGB IV] liegt eine sogenannte kurzfristige Beschaftigung vor, wenn die Beschaftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf langstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschaftigung berufsmassig ausgeubt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat ubersteigt. Zu diesem Definitionssatz im Gesetz gibt es seitenweise Erklarungen in den sogenannten Geringfugigkeits-Richtlinien der Sozialversicherungstrager.
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