Mit den geplanten Bussgeldern auf fehlerhafte Emissionsberichte schiesst der Gesetzgeber uber das Ziel hinaus, finden Ines Zenke und Miriam Vollmer. DEs gehort zu den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) srefs betonten Grundsatzen, dass Strafen nur dann verhangt werden durfen, wenn ein Srrafrarbesrand schuldhaft - also vorsatzlich oder fahrlassig - verwirklicht" wird. Diesen Grundsalz gibt es unter dem Srichpunkr "Vorwerfbarkeit" auch im Recht der Ordnungswidrigkeiten.
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