40 Abs. na Nr. 3 LFGB stellt die aktuell wohl umstrittenste Vorschrift des deutschen Lebensmittelrechts dar. Nach dieser Vorschrift sind die Behorden verpflichtet, den Namen von Lebensmittelunternehmen offentlich zu machen, bei denen es zu Verstossengegen ge-sundheitsschützende, hygienerelevante oder irrtumsverhindernde Vorschriften gekommen ist und dieser Verstoss nach Einschatzung der zustandigen Behorde ein Bussgeld von mindestens 350 Euro nach sich ziehen wird.Die Bundeslander sind bemüht, seitdem das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr 2018 die grundsatzliche Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz angenommen hatte, auf besonderen Internetportalen die jeweiligen "Hygienesünder" offentlich zu machen. In manchen Bundeslandern gibt es dabei zentrale Portale, die samtliche in einem Bundesland vorkommenden Falle prasentieren. Andere Bundeslander haben Ubersichtskarten eingerichtet, bei denen man sich von "Landkreis zu Landkreis" klicken und die von dort jeweils eingestellten Falle studieren kann.
展开▼