In der Praxis bestehen vielfach Unklarheiten rund um den Begriff des Angebots. Lesen Sie hier, wann es sich um ein Angebot im juristischen Sinne handelt und wann nicht. Vielfach bestehen in der Praxis schadensstiftende Unklarheiten rund um den Begriff des Angebots. Gesetzlich geregelt ist das Angebot, welches im Gesetz als Antrag bezeichnet wird, in §§ 145 ff. BGB (Burgerliches Gesetzbuch). Wie lange ist man gebunden? § 147 Abs. 1 BGB sagt, dass der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden kann. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
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