Zur Bewertung des Weinbauvermogens gibt es eine eigene Richtlinie zur Festsetzung der Einheitswerte. Im Gegensatz zur früheren Einheitsbewertung aus dem Jahre 1988 musste bei der aktuellen weinbaulichen Einheitsbewertung aus verwaltungsokonomischen Gründen von der sehr aufwendigen Lagenbewertung abgegangen werden. Eine zweite Unterscheidung von der bisherigen weinbaulichen Einheitsbewertung ist die Anderung der Gewichtung der Absatzverhaltnisse. Die regionalen Vermarktungsverhaltnisse werden gemeindeweise pauschal berücksichtigt. Aus den vom Eigentümer erklarten Angaben zum Vermarktungsanteil Traube und Fasswein vom Gesamtabsatz des Weinbaubetriebes werden die betriebsindividuellen Vermarktungsverhaltnisse berechnet.
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