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ZUM EIGENTUM AN DER HISTORISCHEN ÜBERLIEFERUNG PREUSSISCHER LANDRATSÄMTER

机译:普鲁士州议会办事处历史传统的财产

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摘要

Die rechtshistorisch-juristische Untersuchung gelangt zu einem eindeutigen Ergebnis: Die im Nordrhein-Westfälischen Landesarchiv liegenden Landratsakten aus der preußischen Zeit bis 1946 gehören dem Land Nordrhein-Westfalen. Herausgabeansprüche der Kreise bestehen nicht. Der preußische Landrat war bis 1946 schwerpunktmäßig Staatsbeamter, seit 1887/88 zugleich auch Vorsitzender des Kreisausschusses und damit Kommunalbeamter. Beide Sphären waren in der Verwaltungspraxis getrennt, unter anderem durch verschiedene Registraturen der anfallenden Akten. Im Geltungsbereich des preußischen Allgemeinen Landrechts erwarb der Staat Preußen Eigentum an den vom Landrat in seiner Funktion als Staatsbeamter erstellten Dokumenten unabhängig vom früheren Eigentum am Papier durch Verarbeitung, bei den eingehenden Schriftstücken durch sog. mittelbare Erwerbung. Ab dem 1. Januar 1900 bestimmt sich diese Erwerbsart (Verarbeitung und Übereignung) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Außerdem bzw hilfsweise erwarb das Land Preußen Eigentum durch Ersitzung. Sowohl die Voraussetzungen der Erwerbstatbestände des Allgemeinen Landrechts als auch des Bürgerlichen Gesetzbuchs waren jeweils erfüllt. Das Eigentum des Landes Preußen ging dann mit dem Grundgesetz 1949 auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen über. Insbesondere die Vorschriften über die Ersitzung sind zwingendes Recht. Für die unter französischem Recht stehenden Gebiete Preußens, also vor allem die Rheinprovinz, gibt es Besonderheiten für die Verarbeitung und grundsätzlich keine Ersitzungsvorschriften, dafür aber einen stark ausgebauten Besitzschutz. Unabhängig davon ging das Eigentum spätestens nach den Ersitzungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Land Preußen über. Im Ergebnis ändert sich für die Eigentumslage an rheinischen Landratsakten nichts. Für das Land Lippe gibt es ein anderes Ergebnis. Der Landrat war hier im Vergleich zu den preußischen Vorschriften von Beginn an stärker an kommunale Aufgaben gebunden. Außerdem galt in Lippe das sog. Gemeine Recht mit abweichenden Verarbei-tungs- und Ersitzungsvorschriften. Eine Ersitzung des Landes Lippe bzw. des Landes Nordrhein-Westfalen wäre hier unter den BGB-Vorschriften denkbar gewesen. Allerdings handelt es sich bei den einschlägigen Akten um Deposita, so dass die Gutgläubigkeit als Voraussetzung des Erwerbs durch Ersitzung nicht vorliegt. Die Stellung des Landrats in Lippe wurde hier allerdings nur summarisch geprüft und nicht vertieft.
机译:右历史法律调查进入明确的结果:国家委员会在北莱茵 - 威斯特法伦州档案中从普鲁士时期行动,直到1946年属于北莱茵 - 威斯特法伦州的州。圆圈的输出声明不存在。普鲁士区议会主要是州官员,直到1946年,自1887/88年以来,该地方委员会同时,因此是公社员。两个球体都在行政实践中分开,包括所产生的文件的各种注册。在普鲁士总法范围内,普鲁士州由该地区行政当局作为公务员创建的文件所拥有,而不管以所谓的间接共享在收入的收入文件中以前的财产。从1900年1月1日起,这种就业(加工和转让)根据“民法规则”确定。此外,还是在替代方案中,该土地收购了会议的普鲁士属性。满足了一般土地法的收购陈述和资产阶级法律书籍的要求。普鲁士州的财产随后继续1949年关于北莱茵 - 威斯特法伦州的基本法。特别是,会议的法规令人信服。对于法国法律下的普鲁士地区,所以超出所有莱茵省,加工有特殊的特点,基本上没有精华法规,而是强烈发展的所有权。无论这件事如何,最近最近的财产就在民间委员会之后来到普鲁士州。因此,Rheinische Landratskten的所有权不会改变。对于Land Lippe还有另一种结果。与从一开始的普鲁士规则更加强烈地向市政议会与市政任务相比,该区议会更加强烈。此外,在LIPPE,所谓的常规权利被认为是不同程度的加工和公务员。在BGB法规下,该州Lippe或北莱茵 - 威斯特法伦州的唯一会议将在这里可以想到。但是,相关文件是DIPLYA,因此诚信不能作为会议收购的先决条件。然而,Lippe in Lippe的地位仅总结了这里而且没有加深。

著录项

  • 来源
    《Der Archivar》 |2020年第4期|308-322|共15页
  • 作者单位

    Westfälische Wilhelms-Universität Münster Institut für Rechtsgeschichte Universitätsstraße 14-16 48143 Münster;

    Westfälische Wilhelms-Universität Münster Institut für Rechtsgeschichte Universitätsstraße 14-16 48143 Münster;

  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
  • 关键词

  • 入库时间 2022-08-18 21:52:52

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